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Lohnfortzahlungsbetrug

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In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit das Recht auf eine Fortzahlung seines Arbeitslohnes und jeder Arbeitnehmer, der je einmal krank gewesen ist, wird dies mit Sicherheit sehr zu schätzen gewusst haben. Einige Arbeitnehmer nutzen dieses Recht jedoch schamlos zu ihren eigenen Gunsten und zu Lasten ihres Arbeitgebers aus, indem sie eine Krankheit mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit vortäuschen, um sich entweder zu Hause einen faulen Lenz zu machen oder aber auch in vielen Fällen derweil einer anderen Tätigkeit nachgehen zu können und dann doppeltes Gehalt zu kassieren und begehen somit Lohnfortzahlungsbetrug beziehungsweise Krankschreibungsbetrug. Für die Arbeitgeber entstehen durch solche Betrüger oftmals hohe Kosten, für die Kollegen der Betrüger ein großes Maß an Mehrarbeit, hinzu kommt, dass das Vertrauen, welches der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern entgegenzubringen bereit ist, durch solche Betrugsfälle auf Dauer stark eingeschränkt wird, worunter dann wiederum alle Mitarbeiter zu leiden haben.

Um den Betrieb und das Betriebsklima nicht dauerhaft zu schädigen, sollte man als Arbeitgeber also unbedingt von vornherein effiziente Maßnahmen ergreifen, wenn der Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter auf Kosten aller anderen „Krank macht“ und Lohnfortzahlungsbetrug begeht. Bei Lohnfortzahlungsbetrug und Krankschreibungsbetrug handelt es sich nämlich keinesfalls nur um bedeutungslose Kavaliersdelikte, sondern um betrügerische Straftaten, die eine strafrechtliche Verfolgung und eine Verurteilung vor dem Arbeitsgericht zur Folge haben können, wenn sie denn nachgewiesen werden können. Um Mitarbeitern mit betrügerischen Absichten auf die Schliche kommen zu können, sollte man sich am besten an eine vertrauenswürdige Detektei wenden, deren Schwerpunkt auf der Bearbeitung von Fällen mit wirtschaftlichen Hintergründen liegt, da die Arbeitsgerichte zur Erbringung von gerichtlich verwertbaren Beweisen eine mehrtägige detektivische Tätigkeit voraussetzen, mit der die betrügerischen Absichten des Arbeitnehmers einwandfrei nachgewiesen werden können. Und auch wenn der Arbeitgeber keine strafrechtliche Verfolgung seines Mitarbeiters anstrebt, lohnt sich die Ermittlungstätigkeit eines fachkundigen Detektivs unbedingt, denn nur auf diese Weise kann man sich vollkommen sicher sein, ob der verdächtige Mitarbeiter sich wirklich etwas hat zu Schulden kommen lassen oder aber vollkommen zu Unrecht unter Verdacht stand.


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